Vereinssatzung der Sportfreunde Owingen Billafingen e.V.
Stand: 2012
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
Die aufgeführten Vorstandsmitglieder (Buchstabe a bis f und h bis j) werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.
Es finden jährlich Wahlen statt, bei welchen jeweils ein Teil der Vorstandschaft gewählt wird. Zusammen gewählt werden, der Vorstand (Buchstabe a), der Vorstand 2. Stellvertreter (Buchstabe c), der Schriftführer (Buchstabe e), der Spielausschussvorsitzende (Buchstabe f) und das Ehrengericht (Buchstabe j). Im Folgejahr werden, der Vorstand 1. Stellvertreter (Buchstabe b), der Kassier (Buchstabe d), der Pressewart (Buchstabe h) und die Beisitzer (Buchstabe i) gewählt. In jedem geraden Kalenderjahr werden die Vorstandschaftsmitglieder b, d, h und j; in jedem ungeraden Kalenderjahr werden die übrigen Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung gewählt.
Der Jugendleiter und sein Stellvertreter (Buchstabe g) werden von der Jugendvollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.
Die unter i und k genannten Beisitzer werden von ihren Ausschüssen bestimmt. Sie werden zu den Sitzungen eingeladen. Die Abteilungsleiter können eines der unter a – h genannten Vorstandsämter in Personalunion übernehmen; in diesem Fall wäre die Abteilung zusätzlich durch den stellvertretenden Abteilungsleiter in der Vorstandschaft vertreten.
Die Vorstandschaft ist berechtigt, Ausschüsse zu ihrer Unterstützung und Beratung sowie zur Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes auszustellen (Sport-, Spiel-, Finanz- Verwaltung, Jugend-, Festausschuss usw.)
Falls die sportliche Neuentwicklung des Vereins es erfordert, können Abteilungen gegründet werden. Hierzu ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich. Sie bilden Abteilungsausschüsse. Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter ist Mitglied der Vorstandschaft. Die Abteilungsausschüsse nehmen für ihren Betrieb die Aufgaben wahr, die im Verein der Vorstandschaft obliegen.
Satzungsänderungen sind von einer Jahres-Generalversammlung oder einer außerordentlichen Jahres-Generalversammlung zu beschließen. Entsprechende Anträge müssen in der Tagesordnung 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt gemacht werden. Die Satzungsänderung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Die ursprüngliche Satzung vom 27. Mai 1981, zuletzt geändert am 27. März 2009, wurde geändert. Die modifizierte Änderung wurde in der Generalversammlung am 16. März 2012 beschlossen und tritt am heutigen Tage in Kraft.
Owingen, 16. März 2012 Der Vorstand