Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung

Vereinssatzung der Sportfreunde Owingen Billafingen e.V.

Stand: 2012

PDF-Version der Satzung

§ 1     Name und Sitz

  1. Der am 27. Mai 1981 gegründete Verein hat den Namen Sportfreunde Owingen/Billafingen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Owingen,
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Überlingen/Bodensee

§ 2     Vereinszweck, Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er dient der Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballs. Dabei will sich der Verein hauptsächlich der Betreuung der sporttreibenden Jugend annehmen.
  2. Die Tradition früherer selbstständiger Vereine oder Abteilungen wird vom neuen Verein weitgehend übernommen.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
  7. Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  8. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. und der zuständigen Landesfachverbände und erkennt deren Satzungen

§ 3     Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
  4. Ehrenmitgliedern
  5. Fördermitgliedern
  1. Aktives Mitglied ist, wer aktiv am Übungs-, Wettkampf- oder in der Leitung oder Verwaltung des Vereines tätig
  2. Passives Mitglied ist, wer nicht am Übungs-, Wettkampf- oder Spielbetrieb teilnimmt, aber den Verein durch seine Beitragsleistung unterstützt; oder ordentliches Mitglied des Fördervereins SOB ist.
  3. Zum Ehrenmitglied kann der Verein durch Beschluss der Generalversammlung ernen- nen, wer sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder früherer selbstständiger Vereine, die heute dem Verein angeschlossen sind, sind Ehrenmitglieder desselben. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll beschränkt sein. Mitglied im Sinne der Satzung kann jede unbescholtene Person nach Erreichen der Volljährigkeit werden. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erworben. Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
  4. Jugendliche unter 18 Jahren können als Jugendliche in den Verein aufgenommen wer- den, wenn die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Sie gelten als dem Verein zugehörig, besitzen aber kein Stimmrecht im Sinne der Satzung.
  5. Fördermitglied ist, wer den Verein durch eine höhere jährliche Beitragsleistung – die entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung vom Vorstand festgesetzt ist – unterstützt.
    Die Rechte und Pflichten des Fördermitgliedes sind mit denen eines aktiven Mitgliedes identisch.
  1. Die Jahre der Zugehörigkeit zu den bisherigen Vereinen SV Owingen und FC Billafingen können auf den Verein übertragen werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung, sofern der Vorstand nicht innerhalb vier Wochen die Mitgliedschaft ablehnt
  3. Die Aufnahme in den Verein kann von der Vorstandschaft ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
  1. Durch schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit ausgesprochen werden kann. Der volle Betrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden. Dabei ist die Angabe des Grundes erwünscht, jedoch nicht Bedingung. Die Bezahlung des Beitrages für das laufende Vereinsjahr kann in begründeten Fällen nach Genehmigung durch die Vorstandschaft erlassen werden
  2. Durch Ausschluss, hervorgerufen durch ein dem Sport- und Vereinsansehen schädigendes Verhalten. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes vorgenommen werden, wobei die Zustimmung des Ehrengerichts vorliegen muss. Eine Berufung ist ausgeschlossen
  3. Wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Vereinsbeitrag nicht bezahlt wurde. In diesem Fall entscheidet die Gesamtvorstandschaft über den Auschlusss
  4. Durch Tod

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht zu benutzen; an den Veranstaltungen teilzunehmen und das satzungsmäßig festgelegte Stimmrecht auszuüben.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; ihn durch den Besuch des Übungsbetriebes und der Veranstaltungen zu fördern und den Beitrag pünktlich zu bezahlen

§ 6     Strafen gegen Mitglieder

  1. Bei einem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen ist die Vorstandschaft berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
    1. Verweis,
    2. Geldstrafe in angemessener Höhe,
    3. Die Bezahlung von Verbandsstrafen, die vom Verband gegen ein Mitglied wegen sportwidrigem Verhalten ausgesprochen wurden,
    4. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
    5. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benützung der Sportanlagen und Sportgeräte.
  2. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Disqualifikation kann beim zuständigen Verband Berufung eingelegt

§ 7     Vereinsorgane

  1. Die Generalversammlung
  2. Die Vorstandschaft
  3. Das Ehrengericht

§ 8 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan findet am Ende des Vereinsjahres statt, spätestens im darauf folgenden Quartal. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine Generalversammlung kann auch zwischenzeitlich stattfinden, wenn die Vorstandschaft es beschließt oder ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen.
  3. Die Einberufung der Generalversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher im Gemeindemitteilungsblatt oder schriftlich erfolgen. Anträge für die Generalversammlung (ausgenommen Satzungsänderungen) sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsberichte entgegen und erteilt der Vorstandschaft Entlastung.
  4. Sie wählt die in § 9 aufgeführten Vorstandsmitglieder (Buchstabe a bis j) mit Ausnahme des Jugendleiters (Buchstabe g) und zwei Kassenprüfer, auf die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie beschließt über die ihr durch den Vorstand oder der Mitglieder zur Entscheidung vorgebrachten Anträge mit einfacher Mehrheit.
  5. Als stimmberechtigte Mitglieder der Vorstandschaft und der Ausschüsse dürfen nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
  6. Über die Generalversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche von diesem und dem 1. Vorstand oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen

§ 9     Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. Vorstand
    2. Vorstand Stellvertreter
    3. Vorstand Stellvertreter
    4. Kassier
    5. Schriftführer
    6. Spielausschussvorsitzende
    7. Jugendleiter und dessen Stellvertreter
    8. Pressewart
    9. Beisitzer für zusätzliche organisatorische Aufgaben in beliebiger Zahl
    10. Ehrengericht bestehend aus 3 Mitgliedern
    11. Beisitzer aus den Reihen der Ausschüsse
    12. den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen

Die aufgeführten Vorstandsmitglieder (Buchstabe a bis f und h bis j) werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.

Es finden jährlich Wahlen statt, bei welchen jeweils ein Teil der Vorstandschaft gewählt wird. Zusammen gewählt werden, der Vorstand (Buchstabe a), der Vorstand 2. Stellvertreter (Buchstabe c), der Schriftführer (Buchstabe e), der Spielausschussvorsitzende (Buchstabe f) und das Ehrengericht (Buchstabe j). Im Folgejahr werden, der Vorstand 1. Stellvertreter (Buchstabe b), der Kassier (Buchstabe d), der Pressewart (Buchstabe h) und die Beisitzer (Buchstabe i) gewählt. In jedem geraden Kalenderjahr werden die Vorstandschaftsmitglieder b, d, h und j; in jedem ungeraden Kalenderjahr werden die übrigen Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung gewählt.

Der Jugendleiter und sein Stellvertreter (Buchstabe g) werden von der Jugendvollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.

Die unter i und k genannten Beisitzer werden von ihren Ausschüssen bestimmt. Sie werden zu den Sitzungen eingeladen. Die Abteilungsleiter können eines der unter a – h genannten Vorstandsämter in Personalunion übernehmen; in diesem Fall wäre die Abteilung zusätzlich durch den stellvertretenden Abteilungsleiter in der Vorstandschaft vertreten.

  1. Die Vorstandschaft a) – j) soll nach Möglichkeit folgende Zusammensetzung haben: 50 % aus Billafingen und 50 % aus Owingen – mindestens jedoch jeweils ein Vorstandsmitglied.
  1. Der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorstand und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig.
  2. Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den Ausschüssen. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

§ 9 a Die Sportfreunde Owingen/Billafingen haben eine Vereinsjugendordnung. Sie ist Bestandteil dieser Vereinssatzung.

§ 10 Die von der Vorstandschaft eingesetzten Ausschüsse

Die Vorstandschaft ist berechtigt, Ausschüsse zu ihrer Unterstützung und Beratung sowie zur Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes auszustellen (Sport-, Spiel-, Finanz- Verwaltung, Jugend-, Festausschuss usw.)

§ 11 Abteilungen

Falls die sportliche Neuentwicklung des Vereins es erfordert, können Abteilungen gegründet werden. Hierzu ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich. Sie bilden Abteilungsausschüsse. Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter ist Mitglied der Vorstandschaft. Die Abteilungsausschüsse nehmen für ihren Betrieb die Aufgaben wahr, die im Verein der Vorstandschaft obliegen.

§ 12 Beiträge, Finanzwesen, Vermögen

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vorstandschaft festgelegt. Die Abteilungen sind berechtigt, darüber hinaus Sonderbeiträge festzulegen; ihre Höhe bestimmt die Vorstand- schaft. Die Sonderbeiträge bleiben den Abteilungen überlassen.
    2. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden bestritten aus:
      1. Den zur Verfügung stehenden Mitgliedsbeiträgen
      2. Einnahmen aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins
      3. Freiwilligen Zuwendungen und Schenkungen
    3. Im Falle von Abteilungsgründungen gilt:
      Das Kassenwesen und Vermögen der einzelnen Abteilungen wird von diesen selbst verwaltet. Die laufenden Ausgaben der Abteilungen werden bestritten aus:

      1. den anteiligen Mitgliederbeiträgen
      2. den Einnahmen aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen der Abteilung
      3. freiwilligen Zuwendungen und Schenkungen an die Abteilung
      1. Die Jahresabrechnung der Abteilungen sowie die Vermögensübersicht müssen dem Vorstand acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Abteilungen dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes keine Schulden machen. Für grobe Fahrlässigkeit haftet der Abteilungsleiter persönlich. Vermögensveräußerungen und Schenkungen durch eine Abteilung bedürfen der Zustimmung der
      2. Die Versicherungen der Mitglieder gegen Haftung und Unfall ist Aufgabe des Vereins und nicht der einzelnen Abteilungen. Die Prämie hierfür sind aus den dem Verein zugestandenen anteiligen Mitgliedbeiträgen zu decken
      3. Den Beitrag zum Badischen Sportbund trägt der Verein, zu den Fachverbänden die einzelnen Abteilungen
      4. Die Vorstandschaft kann Abteilungen zur Sonderleistung für außerordentliche Aufgaben des Gesamtvereins heranziehen. Im Weigerungsfalle entscheidet hierüber die Jahres- Generalversammlung oder eine außerordentliche Generalversammlung
      5. Es kann sich jedoch nur um Barmittel und Arbeitsleistung handeln. Die Verwertung von Abteilungs-Inventar für Zwecke des Vereins kann nur durch Beschluss der zur Abgabe aufgeforderten Abteilungen erfolgen
      6. Die Abteilungen sind verpflichtet, die von ihnen benützten Anlagen und Geräte sorgfältig zu behandeln und zu pflegen. Die Kosten für den Unterhalt trägt der Verein, wenn die Anschaffung durch ihn erfolgte. Die Abteilungen können jedoch zur Mithilfe herangezogen werden. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Anlagen und Geräte, die von mehreren Abteilungen benützt werden. Die Höhe des Abteilungszuschusses richtet sich nach der Benützung und wird von der Vorstandschaft, im Weigerungsfall von der Jahres-Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung festgelegt. Soweit Anlagen und Geräte von Abteilungen aus eigenen Mitteln angeschafft werden, ist für ihren Unterhalt die betreffende Abteilung allein verantwortlich; sie trägt auch alle hierfür anfallenden Kosten. Die Abteilung hat dafür das Recht der alleinigen Benützung. Zu diesem Zweck aus eigenen Abteilungsmitteln angeschaffte Geräteräume stehen ebenfalls dieser Abteilung zur alleinigen Benützung zur Verfügung.
  1.  

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind von einer Jahres-Generalversammlung oder einer außerordentlichen Jahres-Generalversammlung zu beschließen. Entsprechende Anträge müssen in der Tagesordnung 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt gemacht werden. Die Satzungsänderung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§ 14 Auflösung des Vereins oder einer Abteilung

    1. Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur von der Generalversammlung des Vereins beschlossen werden. Die Versammlung muss zu diesem Zweck einberufen werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein; der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu der Versammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Grundes im Gemeindemitteilungsblatt aufzurufen.
    2. Das Vermögen einer aufgelösten Abteilung wird Vereinsvermögen. Für andere Abteilungen darf es aber erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Auflösung der Abteilung verwendet werden. Wird während dieser Frist die Sportart der aufgelösten Abteilung wieder aufgenommen, so geht das Vermögen auf den neuen Träger der Sportart über, sofern dieser eine Abteilung des Vereins
      1. an die Gemeinde Owingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) zu verwenden hat, oder
      2. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport).Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, (nach einer Wartezeit von drei Jahren):

        § 15 Inkrafttreten

      Die ursprüngliche Satzung vom 27. Mai 1981, zuletzt geändert am 27. März 2009, wurde geändert. Die modifizierte Änderung wurde in der Generalversammlung am 16. März 2012 beschlossen und tritt am heutigen Tage in Kraft.

      Owingen, 16. März 2012                                                   Der Vorstand